Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausmieter – Recht zur Gartenveränderung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Hamburg
Az.: 317 C 305/03
Urteil vom 11.09.2003

1. Die Beklagte wird verurteilt, die vor dem Doppelhaus R.-Straße, Hamburg, an den Gartenzaun gekettete weiße Kunststoffbank zu entfernen. Im übrigen wird der Antrag zu 1) abgewiesen.
2. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, den Kirschlorbeer an der Rückseite des Hauses, welcher an die die Terrasse unterteilende Glaswand anschließt, soweit zurückzuschneiden, dass er die Glaswand um maximal 80cm überragt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Klagantrag zu 3) wird abgewiesen.
4. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte € 200,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 4.12.2002 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung von € 1.000,00 abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages zu leisten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Kläger sind seit Mai 1997 Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Doppelhaushälfte in der R.-Straße in Hamburg. Als monatliche Miete waren in dem auf dem Formular des Hamburger Mietvertrages für Wohnraum basierenden Vertrag (Anlage K 1) DM 2.200,00 zzgl. DM 70,00 Garagenmiete zzgl. DM 200,00 Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung vereinbart. Die andere Haushälfte, deren Eingang sich bei Nr. 24 befindet, wird durch die Beklagte bewohnt. Das Gebäude ist von einem großen Garten umgeben. Vor dem Haus, beim Eingang der Kläger, befindet sich ein alter Baum. Daneben hatte die Beklagte eine Bank mit einem verschnörkelten Seitengestell aus Gusseisen aufgestellt. Im Jahr 2001 wurde diese mittlerweile verrottete oder durch Dritte beschädigte Bank entfernt und durch die Beklagte im 3. Juni 2002 durch eine Kunststoffbank ersetzt. Die weiter wachsenden Baumwurzeln bewegten einen Torpfosten, so dass si[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv