Tritt nach einer Nachbesserung erneut ein Mangel an der Kaufsache auf, trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Die Beweislast des Käufers bezieht sich jedoch nicht auf die Frage, aus welchem Grund die Nachbesserung fehlgeschlagen ist bzw. auf welche Ursache der bestehende Mangel zurückzuführen ist, sofern der Mangel nicht auf eine unsachgemäße Handlung/Handlungsweise des Käufers zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az: VIII ZR 266/09).[…]
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