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Geschwindigkeitsüberschreitung - standardisierten Messverfahren – Fehlfunktion des Messgeräts

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OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 598/06
Beschluss vom 11.12.2006

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 12. Mai 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 12. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufghoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt. Zudem hat es wegen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 12. Juli 2005 gegen 10.28 Uhr in Hagen mit seinem Pkw Porsche 911-996 Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX die Eckeseyer Straße mit einer Höchstgeschwindigkeit von 83 km/h. Damit überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h um 30 km/h. Die Messung wurde aus einer Entfernung von 166 m mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Marke RIEGL LR90-235/P (Seriennummer S. 83696) vorgenommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Betroffene hat mit seiner Verfahrensrüge u.a. geltend gemacht, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, mit dem der Verteidiger des Betroffenen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache verlangt hatte, dass das verwendete RIEGL-Messgerät bei der vorliegenden Messdistanz von 166 m mit einer Fehlerquelle behaftet ist, durch welche die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des Porsche 911-996 Coupé erheblich geringer als die mit dem Gerät gemessene Geschwindigkeit gewesen sein kann.

1.

Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Verteidiger stellte fü[…]


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