LG Bremen – Az.: 8 Qs 95/20 – Beschluss vom 27.04.2020
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 28.02.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 21.02.2020 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 21.02.2020 wurde eine Entnahme und Untersuchung der DNA des Beschuldigten … samt Abgleich mit DNA-Spuren an Goldmünzen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde.
Hintergrund des aktuellen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen den Beschuldigten ist, dass sich bereits im Dezember 2014 in der Großen Johannisstraße in Bremen eine – bislang nicht aufgeklärte – Diebstahlstat ereignete, im Zuge derer aus dem Kofferraum eines PKW mehrere Gegenstände, u.a. eine EC-Karte samt dazugehöriger PIN, entwendet wurden. Die EC-Karte wurde zu mehreren Geldabhebungen an Bankautomaten sowie zu Einkäufen von Kleidungsstücken genutzt. Hierdurch erlangten der oder die Täter Bargeld und Kleidungsstücke im Wert von ca. 9.500 €. Die Goldmünzen, welche Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind, befanden sich aber – soweit ersichtlich – nicht unter den aus dem Kofferraum des PKW entwendeten Gegenständen.
Im Hinblick auf das im Vorstehenden beschriebene Geschehen wurde gegen den Beschuldigten … wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. § 243 StGB ermittelt. Am 18.06.2015 wurde im Rahmen der Ermittlungen eine Wohnungsdurchsuchung beim Beschuldigten durchgeführt, im Zuge derer u.a. auch die 36 Goldmünzen vorgefunden und umgehend beschlagnahmt wurden, welche u.a. Gegenstand der aktuellen Ermittlungen und des hier angefochtenen Beschlusses sind.
Nachdem das Amtsgericht Bremen den Beschuldigten mit Urteil vom 20.11.2018 vom Vorwurf des Diebstahls in einem besonders schweren Fall freigesprochen hatte, leitete die Staatsanwaltschaft Bremen kurze Zeit später ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gem. § 261 StGB gegen den Beschuldigten ein. Dies geschah im Hinblick darauf, dass die Herkunft der Goldmünzen nicht geklärt werden konnte und die Ermittlungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten und dessen Familienangehörigen den Verdacht ergeben hatten, dass weder der Beschuldigte noch ein in der durchsuchten Wohnung ebenfalls lebender Angehöriger die Goldmünzen rechtmäßig erworben haben konnte. Die Goldmünzen wurde[…]