Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 3 OboWi 13/01
Beschluss vom 28.02.2001
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim am 28. Februar 2001 in dem Bußgeldverfahren – Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz- Zweigstelle Wasserburg a. Inn – vom 1l. April 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Rosenheim – Zweigstelle Wasserburg a. Inn – zurückverwiesen.
G r ü n d e
Der Betroffene ist Mitgeschäftsführer der Firma W GmbH mit Sitz in P. Seine Aufgaben bestehen in der Aquisition und der Einstellung des Fahrpersonals. Darüber hinaus vertritt er die Disponentin während ihres Urlaubs. Obwohl er Bußgeldbescheide, die wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenk- oder Ruhezeiten gegen seine Fahrer, erlassen wurden, kannte, unterließ es der Betroffene in der Zeit vom 20.4. bis 29.7.1997, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, die geeignet gewesen wären, die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu gewährleisten, und nahm es billigend in Kauf, daß die bei ihm in dieser Zeit angestellten Fahrer F , He , Hi und Pmehrfach die tägliche Lenkzeit überschritten.
Die von den genannten Fahrern geführten Lkw hatten alle ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t; die Fahrten fanden, soweit sie grenzüberschreitend waren, innerhalb der EU statt.
Das Amtsgericht Rosenheim – Zweigstelle Wasserburg a. Inn – verurteilte den Betroffenen am 11.4.2000 wegen vorsätzlichen Zulassens der Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit zu einer Geldbuße von 5 000 DM.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) und hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht.
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1. Allerdings ergibt die bei zulässiger Rechtsbeschwerde vom Senat von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensv[…]