LG Saarbrücken – Az.: 13 S 69/21 – Urteil vom 22.10.2021
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 7.5.2021 – 30 C 1420/20 (17) – teilweise abgeändert und die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 285,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher etwaiger Ansprüche des Kläger gegen die … wegen Überhöhung der Reparaturrechnung oder Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus der Reparatur vom 20.2.2020 (Rechnungsnummer …). Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf restliche Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 22.1.2020 in … ereignete und bei dem das Fahrzeug des Klägers Ford Fiesta (amtl. Kz.: …) beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten steht außer Streit. Der Kläger holte vorgerichtlich ein Schadengutachten (Bl. 8a ff. d. A.) ein, das Reparaturkosten in Höhe von 4.163,80 Euro ausweist. Auf Grundlage des Gutachtens ließ der Kläger das Fahrzeug bei der Firma …, … reparieren, die ihm hierfür mit – bislang nicht beglichener – Rechnung Nr. … vom 2.3.2020 (Bl. 34f. d. A.) einen Betrag von 4.190,86 Euro in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 3.905,50 Euro.
Mit seiner am 20.1.2021 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf restliche Reparaturkosten in Höhe von 285,36 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch. Er hat erstinstanzlich geltend gemacht, die in Rechnung gestellten Reparaturkosten seien zur Schadensbehebung erforderlich. Die Beklagte treffe zudem das Werkstatt- und Prognoserisiko. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich lediglich auf 3.905,50 Euro, da nicht alle von der Werkstatt vorgenommenen Reparaturmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Im Fall einer unbezahlten Rechnung der Reparaturwerkstatt könne sich der Geschädigte nicht auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung berufen, ferner trage der Schädiger auch nicht das Werkstattrisiko. Der Kläger könne einen Ausgleich auch nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt verlangen[…]