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Wohngebäudeversicherung – Zubehöreigenschaft einer Einbauküche

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LG Düsseldorf – Aktenzeichen:  23 S 40/10 – Urteil vom 11.08.2010

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2009, Az. 31 C 12833/09, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus der bei ihr gehaltenen Wohngebäudeversicherung Ersatz für eine durch Brand zerstörte Einbauküche, und zwar restliche 4.000,00 €, nachdem die Hausratversicherung 12.000,00 € gezahlt hat.

Der Streit der Parteien geht darum, ob die Küche als mitversichertes Zubehör i.S. C I 2 der Versicherungsbedingungen (WG 95) anzusehen ist.

Das Amtsgericht hat mit der Beklagten die Zubehöreigenschaft verneint. Die Küche habe, was unstreitig ist, aus industriell vorgefertigten genormten Teilen bestanden und habe ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit und ohne wesentlichen Wertverlust an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können.

Als Zubehör anzusehen seien nur eine raumspezifisch geplante und als Einzelteil gefertigte Küche, die nicht ohne nachhaltige Substanzeinbuße ausgebaut werden könne. So liege der Fall hier nicht, auch wenn man den Vortrag des Klägers berücksichtige, der Grundriss des Raumes sei für die Küche angepasst worden.

Änderungen oder Ergänzungen haben sich in zweiter Instanz nicht ergeben (§ 540 Abs. 1 ZPO).

B.

Die Berufung, mit der der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt, hat Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig.

(Symbolfoto: Von Volodymyr_Shtun/Shutterstock.com)

1. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO.

2. Die Berufung bezeichnet Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Kläger macht geltend, das Amtsgericht habe übersehen, dass die Versicherungsbedingungen missverständlich seien. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe unter einer maßgenauen Einbau[…]


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