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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trennungsunterhalt – tätlicher Angriff – Verwirkung der Unterhaltsansprüche

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 2 UF 5/00
Urteil vom 30.03.2001
Vorinstanz: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Az.: 5 d F 255/99

In der Familiensache wegen Trennungsunterhaltes hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2001 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 19. November 19 99 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.100,– DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, die am 15. Oktober 1999 eingetreten ist. Die Parteien leben seit März 1998 getrennt; seinerzeit ist die Beklagte mit den beiden gemeinsamen Kindern, A…, geboren am 28. Februar 1991 und J…, geboren am 27. Mai 1992, die seither von ihr betreut werden, aus der Ehewohnung ausgezogen. Der am 1. November 1945 geborene, gesundheitlich beeinträchtigte Kläger war während der hier streitgegenständlichen Zeit – wie auch schon in den Jahren vor der Trennung – nicht erwerbstätig und verfügte auch über keine anderweitigen Einkünfte. Seit Ende Dezember 1998 bezieht er Sozialhilfe von der Stadt M…. Er blieb bis Mai 1999 in der vormaligen Ehewohnung, einem angemieteten Einfamilienhaus, wohnen; die Miete für diesen Zeitraum hat die Beklagte erbracht.
Die Beklagte ist Diplom-Übersetzerin; sie arbeitete während der Ehe vollschichtig als Übersetzerin in einem Patentanwaltsbüro und erzielte daneben Einkünfte aus selbständiger Übersetzungstätigkeit. Seit Juni 1998 hat sie ihre nichtselbständige Tätigkeit auf 30 Wochenstunden reduziert. Ob bzw. in welchem Umfang sie daneben auch während der Trennungszeit selbständig Übersetzungsarbeiten […]


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