OVG Saarlouis
Az.: 1 R 25/03
Urteil 24.05.2004
Vorinstanz: VG Saarland, Az.: 3 K 183 / 02, Urteil vom 27.05.2003
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat der 1. Senat, des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouisauf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.Mai 2003 – 3 K 183/02 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ihm im Jahr 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.1.1991 (Az.: 9-121/91 = 52 VRs 117/91 StA Saarbrücken) wegen einer am 28.10.1990 begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt 2,58 Promille) auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB entzogen worden war. Einen entsprechenden (ersten) Antrag vom 12.9.1994 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.1995 abgelehnt, nachdem der Kläger kein für ihn positives Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Ein im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens vom Kläger eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Saarland vom 10.11.1994 war zu dem Ergebnis gekommen, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieses Gutachten war erst nach Ablehnung des Antrags zu den Behördenakten gelangt. Am 9.3.2001 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Gegen die Forderung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beizubringen, wandte er ein, der Vorfall vom 28.10.1990 sei im Verkehrszentralregister getilgt u[…]