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Fahrverbot: Keines wenn zwischen Tat und Hauptverhandlung 23 Monate liegen

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 Ss 44/07
Beschluss vom 22.06.2007

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts A. vom 17. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße auf 300 EUR erhöht wird und das angeordnete Fahrverbot entfällt.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Betroffene zu tragen, die Gebühr wird jedoch um ½ ermäßigt. Von den der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden die Hälfte der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat die Betroffene am 17.1.2007 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l erneut zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt und ihr für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen (vgl. hierzu auch den in vorliegender Sache ergangenen ersten Senatsbeschluss vom 5.5.2006, 1 Ss 32/06, abgedruckt in NJW 2006, 1988 ff. = DAR 2006, 465 ff. = VRS 110, 440 ff. = NZV 2006, 438 f. = Blutalkohol 43, 410 ff. = ZfSch 2006, 473 ff.). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstandet wird.

Den Angriffen gegen den Schuldspruch muss ein Erfolg versagt bleiben, da das angegriffene Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen lässt. Insbesondere ist die umfassende gerichtliche Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 13.4.2007.

Indes bedurfte der Rechtsfolgenausspruch der Korrektur. Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass bei dem abgeurteilten Trunkenheitsverstoß neben der Geldbuße regelmäßig auch die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes anzuordnen ist. Der Tatrichter hat sich aber nicht in gebotener Weise mit der Frage befasst, ob vorliegend ein Abweichen von der Regelfolge gerechtfertigt sein könnte, weil unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr geboten ist. Nach einhelliger Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Fahrverbot nach der gesetzgeberischen […]


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