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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallflucht – Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung

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OLG Stuttgart, Az: 7 U 121/14

Urteil vom 16.10.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn – 4 O 25/14 Mo – vom 20. Juni 2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 7.000 Euro

Gründe

I. unfallflucht leistung versicherungDer Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aufgrund eines Anpralls an eine Mauer vom 11. Juli 2013. Für sein Fahrzeug unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro. Dem Vertrag lagen die AKB 2008 zugrunde, in denen es unter anderem heißt:  „E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? E.1 Bei allen Versicherungsarten Anzeigepflicht E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. … Aufklärungspflicht E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen. … E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.6.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. E.6.2 Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“ Der Kläger befuhr am 11. Juli 2013 mit seinem Fahrzeug – einem … – die B 27 von … kommend in Richtung … Gegen 2.35 Uhr kam er von der Straße ab und streifte mit der rechten Fahrzeugseite eine Betonmauer. Am 19. Juli 2013 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der zuständigen Polizeidienststelle. Die Beklagte beruft sich gegenüber dem Regulierungsbegehren des Klägers auf eine Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit nach E.1.3 AKB 2008 (vgl. Schreiben vom 22. Oktober 2013 – Anlage K 2 = GA I 45). In erster Instanz hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er sei wegen einer momentanen Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abgekommen. Anschließend habe er noch einige Zeit am Kollisionsort gewartet. Wegen Dunkelheit habe er keine weitere Schäden außer demjenigen am versicherten Fahrzeug feststellen können; daher sei er ohne weiteres Zuwarten nach Hause gegangen. Es sei kein relevanter Fremdschaden entstanden, seiner Aufklärungsobliegenheit sei er durch die Schadenmeldung vom 18. August 2013 gegenüber der Beklagten nachgekommen….


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