Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi 966/08
Beschluss vom 20.08.2008
Zum Sachverhalt:
Das AG hat den als Berufskraftfahrer tätigen Betr. wegen einer am 26.06.2007 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper gemäß § 24 a I, III StVG zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt; von dem im Bußgeldbescheid neben einer (Regel-) Geldbuße von 250 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat nach Maßgabe des § 25 IIa StVG hat es demgegenüber unter gleichzeitiger Verdoppelung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 250 Euro (§ 4 IV BKatV) abgesehen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der StA führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG.
Aus den Gründen:
Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, ausweislich der Rechtsmittelbegründung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der StA erweist sich – zumindest vorläufig – als erfolgreich.
1. Zwar hat das AG nicht verkannt, dass ein Absehen von dem gesetzlich angeordneten Regelfahrverbot nach §§ 24 a I, III, 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher in Betracht kommen kann oder wenn wegen – hier nicht gegebener – besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a I StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (BGHSt 38,125/134; OLG Saarbrücken VRS 102, 458 ff. sowie schon OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2005 – 2 Ss OWi 236/05; vgl. auch Hentschel Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 25 StVG Rn. 18 m.w.N.). Denn anders als bei den Katalogtaten nach § 4 I und II BKatV, in denen ein Fahrverbot lediglich in der Regel „in Betracht“ kommt, ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG gemäß § 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen. Den Gerichten ist deshalb in den Fällen des § 24 a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum eingeräumt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordn[…]