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Rechtsanwälte Kotz GbR

OLG Bremen Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate (gültig ab 01.07.2001 – Euro ab 01.01.2002)

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

frühere Leitlinien – gültig bis 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Bremen handelt!

Vorbemerkung

Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des OLG Bremen in Anlehnung an die „Düsseldorfer Tabelle“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Rechtsprechung im Bezirk des OLG Bremen und der Rechtsprechung des BGH erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im Bezirk des OLG Bremen zu ermöglichen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar, das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit. Sie sind als Orien­tierungshilfen für den Regelfall gedacht, die dazu beitragen sol­len, angemessene Lösungen zu finden, ohne aber den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderhei­ten des Einzelfalls gerecht zu werden. Die Leitlinien beschränken sich auf die Nennung weniger Grundsätze; von der Wiedergabe der Rechtsprechung zu Einzelfragen wird abgesehen.

I. Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

1. Das für die Eingruppierung in die „Düsseldorfer Tabelle“ und für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen – wie auch des Unterhalts­berechtigten – ist das Durchschnittsbruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozial-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, evtl. Kammerbeiträgen sowie Schulden nach Maßgabe folgender Nr. 4. Bei nicht Sozialversicherungspflichtigen sind angemessene Beiträge für die Krankenversicherung und die Altersvorsorge zu berücksichtigen.

2. Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind darzulegen und vom Einkommen vorweg abzuziehen (kein genereller Pau­schalabzug von 5%).

3. Steuerzahlungen und Steuererstattungen sind im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistungen anzurechnen.

4. Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern. Da­bei ist zu unterscheiden:

a) Ehegattenunterhalt: Für die Bedarfsbemessung sind nur Schulden berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen können zusätzlich solche Verbindlichkeiten berücksichtigt wer­den, deren Eingehung „notwendig und unabweislich“ war.

b) Kindesunterhal[…]


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