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Verkehrsunfall – fehlender Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur eines Vorschadens

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AG Mannheim – Az.: 12 C 1261/19 – Urteil vom 18.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.023,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeuges Mitsubishi Colt, amtliches Kennzeichen …. Zwischen ihrem und dem von der Beklagten zu 2) geführten, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke Daihatsu, amtliches Kennzeichen …, ereignete sich am 25.02.2018 gegen 09.30 Uhr in Mannheim ein Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr die Eichendorffstraße in Mannheim und wollte rechts auf die Friedrich-Ebert-Straße einbiegen. Vor dem Abbiegevorgang brachte die Klägerin das Fahrzeug zum Stehen, um die vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer passieren zu lassen. Hinter der Klägerin befand sich die Beklagte zu 2), welche ihr Fahrzeug zunächst auch zum Stillstand brachte. Anschließend fuhr die Beklagte zu 2) jedoch wieder an und fuhr auf den noch immer stehenden PKW der Klägerin auf.

Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten beim Sachverständigenbüro … ein, nach dem ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und der Wiederbeschaffungswert ihres PKW abzüglich des Restwertes 1.450 € beträgt (Anl. Kl, Bl. 6 ff d.A.). Zu Vorschäden ist im Gutachten ausgeführt: „Die Feststellung bezüglich Vorschäden bzw. Altschäden beruhen auf Inaugenscheinnahme ohne Zerlegung und Freilegung. Am Fahrzeug waren keine Vorschäden erkennbar.“

Die Klägerin machte den Betrag von 1.450,00 € zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 548,36 € sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 € u.a. mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2018 unter Fristsetzung zum 07.06.2018 bei der Beklagten zu 1) geltend.

Die Beklagte zu 1) lehnte eine Regulierung des Schadens unter Hinweis auf Vorschäden am Fahrzeug ab. Das Fahrzeug hatte bereits am 11.12.2015 einen Schaden, der als Totalschaden abgerechnet worden war. Gem. Gutachten des Sachverständigen … vom 11.12.2015 (Bl. 65 ff d.A.) beliefen sich damals die Reparaturkosten auf 2.292,17 â‚[…]


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