BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: BVerwG 3 C 32.07
Urteil vom 21.05.2008
Vorinstanz: VG Potsdam, Az.: VG 10 K 881/07, Entscheidung vom 14.08.2007
Leitsatz:
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. August 2007 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Bei einer Polizeikontrolle wurde am 11. Februar 2005 gegen 01:25 Uhr festgestellt, dass der Kläger betrunken Fahrrad fuhr. Die Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille (BAK-Wert im Zeitpunkt der Blutentnahme um 02:00 Uhr). Der Kläger wurde deswegen – und wegen Beleidigung der ihn kontrollierenden Polizeibeamten – vom Amtsgericht Potsdam rechtskräftig nach §§ 185, 316 Abs. 1 und 2, § 52 StGB verurteilt. In den beiden von der Beklagten angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht stabil geändert habe. Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Juli 2006 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E, forderte ihn unter Fristsetzung zur Herausgabe des Führerscheins auf, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an und verband dies mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung. De[…]