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Verkehrsunfall – Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

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OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 135/14, Beschluss vom 28.07.2015

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.07.2014 – Aktenzeichen: 2 O 152/14 – durch Beschluss insoweit als unzulässig zu verwerfen, als die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 200,00 nebst Zinsen verurteilt wurde.

2. Im Übrigen beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.07.2014 – Aktenzeichen: 2 O 152/14 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von VGstockstudio / Shutterstock.com

Soweit sich die Berufung der Beklagten – da weiterhin eine gänzliche Abweisung der Klage begehrt wird – auch gegen die Verurteilung zum Ersatz des dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstandenen merkantilen Minderwerts in Höhe von EUR 200,00 nebst Zinsen wendet, ist das Rechtsmittel bereits unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO), da diesbezüglich jegliche Begründung in zweiter Instanz fehlt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufungsbegründung muss sich im Falle einer uneingeschränkten Anfechtung auf alle Streitgegenstände der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung erstrebt wird. Soweit eine entsprechende Begründung – wie vorliegend – fehlt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2010 – LwZR 22/09 [juris Tz. 11]; Urt. v. 05.12.2006 – VI ZR 228/05 [juris Tz. 10] m.w.N.).

II.

Im Übrigen hat die Berufung – offensichtlich – keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf die erstinstanzlich benannte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann.

a) Zwar kann der Schädiger einen Geschädigten, der – wie vorliegend der Kläger – se[…]


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