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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung eines Prozeßvergleichs

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Verwaltungsgericht Oldenburg
Az.: 13 A 1554/01
Gerichtsbescheid vom 26.06.2001

Leitsatz:

Prozesshandlungen können wegen ihrer prozessualen Gestaltungswirkung und zum Schutz der Verfahrenslage vor Unsicherheit grundsätzlich nicht wegen Willensmängeln angefochten oder widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur für Prozesshandlungen, die durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck u.ä. oder durch unzutreffende Empfehlung oder Belehrung durch das Gericht herbeigeführt wurden.
Hier: Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.

In der Verwaltungsrechtssache – Streitgegenstand: Widerruf des Prozessvergleiches vom 24. April 2001 – hier: Fortführung der Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 – hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 13. Kammer – am 26. Juni 2001 für Recht erkannt:
Der Antrag auf Fortsetzung der Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 wird abgelehnt.
Es wird festgestellt, dass die vorbezeichneten Verfahren mit Prozessvergleich vom 24. April 2001 wirksam beendet sind.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist der Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

G R Ü N D E :
I.
Die Klägerin begehrt die Fortführung der im Rubrum bezeichneten und vom Gericht als beendet betrachteten Verfahren.
Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 24. April 2001 unter anderem im Verfahren 13 B 715/01, in dem die Klägerin anwaltlich vertreten war, schlossen die Beteiligten den folgenden Prozessvergleich:
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, der Antragstellerin und ihrem Kind M. beginnend ab 1. Mai 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand, unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende und unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in einer Höhe von 300,– DM monatlich (Grundmiete plus Nebenkosten plus Heizkosten, alles inklusive) zu gewähren.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 13 B 715/01 werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit der Verpflichtung des Antragsgegners zu Ziffer 1 des Vergleichstextes sämtliche im vorliegenden Verfahren sowie in den folgenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche und Begehren ihre Erledigung finden und dass insoweit auch jeweils die außergerichtlichen Kos[…]


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