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Eintritt einer Arbeitslosengeldsperrzeit bei Arbeitsaufgabe

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 AL 60/17 – Urteil vom 30.01.2019

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Der am …1960 geborene Kläger beantragte am 21. Mai 2014 Arbeitslosengeld. Zuletzt arbeitete er als Strukturmechaniker bei der Firma F. mbH, die im Rahmen der technischen Dienstleistung Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Laut dem am 3. November 2011 geschlossenen Arbeitsvertrag sollte der Kläger ab dem 14. November 2011 als Strukturmechaniker an verschiedenen Einsatzorten bundes- und weltweit beschäftigt werden. Die Parteien vereinbarten, dass für ihr Arbeitsverhältnis folgende Tarifverträge gelten sollten: Manteltarifvertrag Zeitarbeit, Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit, Entgelttarifvertrag Zeitarbeit und Tarifvertrag Beschäftigungssicherung Zeitarbeit. Als ergänzende Regelungen zur Vergütung wurde vereinbart, dass die Auszahlung der vereinbarten Bezüge in folgender Weise vorgenommen werde: Bis zum 3. Werktag des Folgemonats ein Abschlag von 90 Prozent des Nettoentgelts für die Normalstunden, die Endabrechnung bis zum 15. des auf diese Zahlung folgenden Monats. Der Kläger erschien seit dem 13. Mai 2014 nicht bei der Arbeit. Die Arbeitgeberin kündigte ihm daraufhin am 19. Mai 2014 außerordentlich.

Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Fragebogen zur Kündigung durch seine ehemalige Arbeitgeberin. Diese habe angegeben, dass sich der Kläger arbeitsvertragswidrig verhalten habe. Es werde geprüft, ob eine Sperrzeit eingetreten sei. Eine solche wäre nicht eingetreten, wenn der Kläger einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gehabt habe. Der Kläger sandte der Beklagten am 11. Juni 2014 den ausgefüllten Fragebogen zurück. Seine Arbeitgeberin habe ihm 1.040 Euro überwiesen, was gerade seine Unkosten gedeckt habe. Sein Gehalt hätte aber ungefähr 1.600 Euro betragen müssen. Er habe einen Abschlag zum Ersten des Monats von mindestens 1.400 Euro erwartet. Es sei ihm daher aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, seiner Arbeit in B. nachzukommen. Auf seine Schreiben habe er von der Arbeitgeberin keine Antwort erhalten und auch telefonisch sei ihm eine Auszahlung verweigert worden. Er sei auch nicht abgemahnt worden.


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