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Fahrerlaubnisentziehung im Strafbefehlsverfahren

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Amtsgericht Montabaur
Az: 2040 Js 30257/10 42 Cs
Beschluss vom 01.09.2010

In der Strafsache wegen Straßenverkehrsgefährdung wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 19.05.2010 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gern. § 315c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verdächtig.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, am 10.04.2010 um 23:25 Uhr mit seinem PKW, Marke VW Golf, amtliches Kennzeichen ……….. die L 307 in der Gemarkung M……. befahren zu haben. Trotz Überholverbotes habe der Angeklagte in einer langgezogenen Rechtskurve zum Überholen des von dem Zeugen …….. gesteuerten PKW angesetzt, um zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des ……….. aufzuschließen. Während des Überholvorganges sei dem Angeklagten auf der Gegenfahrbahn die Zeugin ……… entgegengekommen. Die Zeugin habe eine Vollbremsung bis zum Stillstand ausführen und ihr Fahrzeug stark nach rechts lenken müssen, um dem Angeklagten auszuweichen und eine folgenschwere Frontalkollision zu verhindern. Allein durch die schnelle Reaktion der Zeugin …. habe ein Unfall verhindert werden können.
Unter dem Datum des 19.05.2010 übermittelte die Staatsanwaltschaft Koblenz die Strafakte an das Amtsgericht Montabaur mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.
Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft Koblenz beantragt, „für den Fall des Einspruchs“ dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 31 bis 36 d. A. verwiesen.
Das Amtsgericht Montabaur erließ unter dem Datum des 28.05.2010 den Strafbefehl, der dem Angeklagten am 02.06.2010 zugestellt wurde. Am 02.06.2010 legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger Einspruch ein.
II.
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vom 19.05.2010 ist unzulässig. Der Antrag wurde unter einer unzulässigen Bedingung gestellt.
Bei dem Antrag nach § 111a StPO handelt es sich um eine Prozesshandlung im weiteren Sinne (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, Einl. Rn. 95). Prozesshandlungen können nur dann mit einer Bedingung verbunden werden, wenn dies mit d[…]


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