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Schuldverzug bei Nichteinzugs einer Forderung trotz SEPA-Lastschriftmandats?

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LG Aurich – Az.: 1 O 457/16 – Beschluss vom 22.07.2016

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Klageverteidigung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Klägerin betreibt ein Wohnheim in W., in welchem die Beklagte im Zeitraum u. a. von Anfang Mai bis Ende Juli 2013 mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Betreuerin untergebracht war. Über die Unterbringung schlossen die Parteien am 25. April 2013 einen Vertrag über die vollstationäre Unterbringung der Beklagten sowie zur Teilnahme an der heiminternen Tagesstruktur. Zu dem Zeitpunkt war die Beklagte Selbstzahlerin. Die Klägerin stellte für diesen Zeitraum einen Betrag von 6.559,67 € in Rechnung. Die fälligen Rechnungen sollten per Lastschrift vom Konto der Beklagten eingezogen werden. Im August 2013 stellte die Klägerin fest, dass der Lastschrifteinzug der Heimkosten für die Monate Mai bis Juli 2013 nicht durchgeführt worden ist. Sie setzte sich mit der Betreuerin der Beklagten in Verbindung und vereinbarte nochmals den Lastschrifteinzug für die Monate Mai bis Juli 2013, der zusammen mit den Monaten August und September 2013 durchgeführt werden sollte. Der Einzug erfolgte jedoch nicht.

Zum Zeitpunkt, als die Klägerin bemerkte, dass die Kosten für Mai bis Juli 2013 nicht eingezogen worden sind, war das Vermögen der Beklagten für die weiteren Kosten der stationären Unterbringung verbraucht. Seit dem 9. September 2014 werden die Kosten für die stationäre Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe getragen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.559,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszins aus 4.374,82 € seit dem 14. Juli 2015 und aus 2.784,85 € seit dem 14. Juli 2015 sowie Nebenforderungen in Höhe von 293,25 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass sie durch die Nichtausführung des Lastschrifteinzugs der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt von ihrer Verpflichtung freigeworden sei. Durch die Bereitstellung ausreichender Deckung des Kontos habe sie die ihr obliegende Verpflichtung erfüllt, sodass sich die Klägerin in Annahmeverzug befinde. In dieser Zeit habe sie das weitere Vermögen verbraucht durch weitere Zahlungen für die stationäre Unterbringung in dem Heim der Klägerin, sodass sie kein Verschulden an dem Untergang ihres Guthabens treffe.

II.

Der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Beklagten fehl[…]


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