AG Köln
Az.: 142 C 431/11
Urteil vom 27.02.2012
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3819,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung angesparter Reisewerte.
Die Beklagte ist ein Online-Reisebüro, das auf ihrer Internetseite www.deutschreise.de Beförderungsleistungen, Pauschalreisen, Hotelbuchungen, Mietwagen und sonstige touristische Leistungen vermittelt. Darüber hinaus bietet sie auch Mitgliedschaften in einem so genannten „Reiseclub“ an, die als Reiseservicevertrag bezeichnet werden. Im Rahmen dieser Mitgliedschaft fallen monatliche Entgelte an. Im Gegenzug wird der gezahlte Betrag als „Reisewert“ im Verhältnis 1:1 auf einem sogenannten Reisewertkonto gutgeschrieben. Die darauf angesparten Werte können auf den Reisepreis einer über die Beklagte vermittelten Reise angerechnet werden. Daneben werden so genannte Reiseserviceleistungen durch die Beklagte bereitgestellt: eine Best-Preis-Garantie, eine 11-prozentige Sofortrabattierung auf das Entgelt, eine bereitgehaltene Auslandskrankenversicherung sowie Reisenotrufversicherung, ein monatlich an den Kunden übersendeter Newsletter „Deutsche Reise Kompakt“, ein monatlich übersendeter Auszug einer aktualisierten Saldenaufstellung mit einer aktuellen Aufstellung zu den erworbenen „Reisewerten“, die Bereithaltung eines Callcenters mit Reiseberatern, eine Rabattierung auf Mietwagenkosten und eine Reisevermittlungstätigkeit auf einen konkreten Buchungsauftrag des Kunden hin.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 02.11.2005 telefonisch eine Mitgliedschaft ab. Der Vertrag wurde von der Beklagten unter der Kundennummer 1051765 geführt. Daraufhin buchte die Beklagte von Dezember 2005 bis März 2006 monatlich 66,75 €, von April 2006 bis Oktober 2010 monatlich 69,75 Euro, insgesamt 4103,25 Euro, von dem Konto der Klägerin ab. Die Zahlungen wur[…]