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Fahrerlaubnisentziehung – Amphetaminkonsum

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VG Ansbach
Az: AN 10 S 10.00655
Beschluss vom 17.05.2010

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.
Der am … geborenen Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden Antragstellerin genannt) wurde im November 2002 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S erteilt.
Gemäß einer Meldung der Polizeidirektion … vom 18. Dezember 2009 an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts …, die an die Antragsgegnerin weitergeleitet wurde, wurde die Antragstellerin am 26. November … als Fahrerin eines Kleinlastwagens auf der BAB A8 angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Der durchgeführte Drogenvortest verlief auf THC und Amphetamin positiv. Die der Antragstellerin entnommene Blutprobe enthielt nach dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Gerichtliche Medizin der Universität … Amphetamin in einer Größenordnung von 7,0 ng/ml und THC-COOH in einer Konzentration von 7,0 ng/ml.
Nach Anhörung zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. März 2010 und 18. März 2010 unter anderem vortragen, der behauptete Wert von 7,0 ng/ml Amphetaminkonzentration stelle einen Wert dar, der weit unterhalb des analytischen Grenzwertes liege, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen und einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen sei. Dieser betrage für Amphetamine 25 ng/ml. Darunter komme eine Verurteilung nach § 24 a StVG nicht in Betracht. Die Antragstellerin könne sich nicht erklären, wie es zu dieser auch nur sehr geringen Amphetaminkonzentration gekommen sei. In einer mittlerweile durchgeführten Urinanalyse sei keine Amphetaminkonzentration festgestellt worden.
Mit Bescheid vom 25. März 2010 wurde der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Antragstellerin habe sich auf Grund der Einnahme von Amphetamin als ungeeignet gemäß § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erwiesen. Für einen Eignungsausschluss genüge bereits der Nachweis des einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Der Sofortvollzug sei unter anderem deshalb anzuordnen, weil Grund zur Befürchtung bestehe, dass bei der weitere[…]


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