Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gliedertaxe in den Unfallversicherungsbedingungen

Ganzen Artikel lesen auf: Unfallversicherungblog.de

Im Schadensfall sind die Leistungen der Privaten Unfallversicherung abhängig vom Grad der erlittenen Beeinträchtigung (Invaliditätsgrad). Der Verlust eines Beines stellt natürlich eine größere Einschränkung dar, als die Amputation einer Zehe. Die Versicherer bedienen sich der so genannten Gliedertaxe um einen festen Invaliditätsgrad nach dem Verlust eines Körperteils, eines Sinnesorgans oder einer dauerhaften Beeinträchtigung von Körperfunktionen zu bestimmen.

Gliedertaxe nach AUB 99
Die Versicherung kann selbst entscheiden, welche Gliedertaxe sie als Maßstab für die Einstufung anlegen möchte, die meisten greifen auf die verbandseigene Liste der privaten Unfallversicherer zurück. Sie findet sich in den Verbandsempfehlungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingen von 1999 (AUB 99)
Dort heißt es unter Punkt 2.1.2.2.1 „Invaliditätsleistung – Art und Höhe der Leistung“

„…. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:

Arm 70%
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60%
Hand 55%
Daumen 20%
Zeigefinger 10%
anderer Finger 5%
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70%
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60%
Bein bis unterhalb des Knies 50%
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45%
Fuß 40%
große Zehe 5%
andere Zehe 2%
Auge 50%
Gehör auf einem Ohr 30%
Geruchssinn 10%
Geschmackssinn 5%

Bei einem Teilverlust von Gliedmaßen oder einer nur teilweisen Funktionseinschränkung, hat der Versicherte Anspruch auf den entsprechenden Teil des angegebenen Prozentsatzes. Die Gliedertaxe erfasst nur einen kleinen Teilbereich möglicher Unfallfolgen, bei Verlust oder Funktionsbeeinträchtigung anderer Körperteile oder Sinnesorgane, richtet sich der Invaliditätsgrad nach der Gesamtbeeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv