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Fahreignungsgutachten bei Lungen- und Bronchialerkrankung

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Bayerischer Verwaltungsgericht – Az.: 11 CS 19.2518 – Beschluss vom 17.02.2020

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Am 1. Oktober 2018 teilte das Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier Nord in Schuby dem Landratsamt Forchheim (im Folgenden: Landratsamt) mit, die Antragstellerin sei in desorientiertem Zustand auf einem Parkplatz angetroffen worden. Das Landratsamt lud die Antragstellerin daraufhin zu einer Vorsprache ein und verlangte die Vorlage ärztlicher Unterlagen. Dem kam die Antragstellerin nach.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, bis 3. Mai 2019 ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vorzulegen. Es sei u.a. zu klären, ob sie trotz des Vorliegens von Erkrankungen (hier: chronisch-obstruktive Bronchitis, Diabetes Mellitus) und der damit verbundenen Medikation in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden, ob eine ausreichende Compliance vorliege und ob Auflagen oder Beschränkungen gemäß Anlage 4 oder Nachuntersuchungen erforderlich seien.

Nach Fristverlängerung legte die Antragstellerin ein Fahreignungsgutachten der Fachärztin für Innere Medizin Frau Dr. B… vom 9. August 2019 vor. Dr. B… kam zu dem Ergebnis, die Antragstellerin sei trotz der vorliegenden Erkrankungen in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Bezüglich des Diabetes liege eine ausreichende Compliance vor. Es sollten der Antragstellerin diesbezüglich regelmäßige ärztliche Kontrollen auferlegt werden, deren Ergebnisse sie der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen müsse. Nachuntersuchungen seien erforderlich, wenn die Medikation geändert werde. Hinsichtlich der obstruktiven Lungenerkrankung sei eine Vorstellung/Kontrolle beim Lungenfacharzt erforderlich. Dabei solle geprüft werden, ob die derzeitige Bedarfsmedikation ausreichend sei oder umgestellt werden müsse. Eine neue Medikation wäre dann neu zu beurteilen. Zudem müsse untersucht und attestiert werden, dass die Lungenerkrankung derzeit keinen negativen Einfluss auf das kardiovaskuläre System habe. Weitere regelmäßige Kontrollen der chronischen Lungenerkra[…]


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