ArbG Berlin – Az.: 19 Ca 15942/19 – Urteil vom 22.06.2020
Es wird festgestellt, dass der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2017 noch 13 Arbeitstage Urlaub zustehen,
Il. Es wird festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2018 noch 33 Arbeitstage Urlaub zustehen,
III Es wird festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2019 noch 35 Arbeitstage Urlaub zustehen,
IV. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Datum vom 02.03.2020 nicht geendet hat;
V. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Datum vom 12.03.2020 nicht zum 31.07.2020 enden wird
VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.196,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2020 zu zahlen;
VII. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als „Leiterin Pflege“ weiter zu beschäftigen.
VIII. Der Antrag zu 6) wird abgewiesen.
IX. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
X. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43.129,95 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Gesundheits- und Pflegezentrum, bei dem die Klägerin seit dem 01.04.2009 als Leiterin Pflege zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 4.900,00 Euro angestellt ist. Sie ist mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 80 schwerbehindert. Arbeitsvertraglich haben die Parteien einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen vereinbart (S 8 des Arbeitsvertrages).
Auf einem Urlaubsantrag vom 24.03.2016 waren 121 Tage Resturlaub vermerkt (Ablichtung Blatt 18 der Akte). Mit Schreiben vom 21.02.2018 (Ablichtung Blatt 19 der Akte) bestätigte die Beklagte die Gewährung des von der Klägerin beantragten Urlaubs vom 22.02. bis 15.06.2018. Auf einem Urlaubsantrag vom 22.01.2018 (Ablichtung Blatt 20 der Akte) war ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen und ein Resturlaub vom Vorjahr von 77 Tagen vermerkt. Im Zeitraum 22.02. bis 15.06.2018 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig, so dass nur 30 der ihr gewährten 77 Urlaubstage realisiert werden konnten. Nach Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit ab dem 09.102019 beantragte die Klägerin die Gewährung des gesamten ihr noch zustehenden Erholungsurlaubes. Dieser wurde ihr von der Beklagten gewährt, jedoch hat diese einen Gesamturlaubsanspruch von 48 Tagen „ohne Anerkennung des aufgefüh[…]