OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 10 B 10371/06.OVG
Beschluss vom 10.05.2006
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az.: 6 L 124/06.NW
Leitsätze:
Entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Sachverhalts, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommt, vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens, verletzt ihre Entscheidung stets den Fahrerlaubnisinhaber in seinen Rechten. Daran ändert sich auch durch einen späteren rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nichts.
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 10. Mai 2006 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. März 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2005 wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht – sowie für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz nicht versagen dürfen, weil sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2005 als offensichtlich rechtswidrig erweist. Sie verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weil sie ergangen ist, ohne dass die Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt zur Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis befugt gewesen wäre.
Gemäß § 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahr[…]