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Unfallversicherung – Feststellungsklage nach Ablauf der Erstbemessungsfrist für Invalidität

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Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung eines Klägers zurück, der nach einem Unfall Invaliditätsleistungen von seiner Unfallversicherung einforderte. Die Berufung scheiterte, da der Kläger die Fristen für die Geltendmachung und ärztliche Feststellung der Invalidität nicht einhielt. Zudem wurde ein Anspruch auf psychische Folgen, die durch den Unfall bedingt waren, abgelehnt, da keine hirnorganische Schädigung vorlag und die Fristen für die Geltendmachung nicht eingehalten wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 88/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufung zurückgewiesen: Das OLG Frankfurt bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung des Klägers zurück.
Nicht-Einhaltung der Fristen: Der Kläger versäumte die festgelegten Fristen für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität.
Invaliditätsleistungen: Es ging um Ansprüche aus einer Unfallversicherung für Invaliditätsleistungen nach einem Unfall.
Ablehnung psychischer Folgen: Ansprüche aufgrund psychischer Beeinträchtigungen wurden abgelehnt, da keine unfallbedingte hirnorganische Schädigung vorlag.
Fehlende Feststellung innerhalb der Frist: Die psychischen Folgen des Unfalls wurden nicht fristgerecht ärztlich festgestellt und geltend gemacht.
Vertragliche Fristen entscheidend: Die Einhaltung der vertraglichen Fristen war für den Anspruch auf Invaliditätsleistungen ausschlaggebend.
Schleimbeutelentzündung nicht als Unfallfolge anerkannt: Die von dem Kläger erlittene Schleimbeutelentzündung wurde nicht als direkte Unfallfolge anerkannt.
Keine Neubemessung der Invalidität: Eine Neubemessung der Invalidität war ohne vorherige positive Regulierungsentscheidung und Erstbemessung nicht möglich.

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