Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 4 Ta 269/18 – Beschluss vom 24.08.2018
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.06.2018 aufgehoben.
Der Streitwert für das Verfahren im allgemeinen wird auf 19.762,63 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert für den gerichtlichen Vergleich vom 14.05.2018 wird auf 23.374,15 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Im Verfahren stritten die Parteien über die zeitliche Lage von insgesamt 98 Urlaubstagen. Lediglich einer dieser Urlaubstage war zwischen den Parteien auch dem Grunde nach umstritten. Unter dem 14.05.2018 trafen die Parteien eine materielle Regelung über die vorgenannten Fragen. Zudem regelten sie eine weitere streitige Frage zu einem (unstreitigen) Gegenstandswert von 3.611,52 EUR.
Mit Beschluss vom 07.06.2018 hat das Arbeitsgericht den Wert für das Verfahren auf 5.000,00 EUR und für den Vergleich vom 14.05.2018 auf 8.611,52 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der er geltend macht, dass der Gegenstandswert für das Verfahren in Höhe der Vergütung für 98 Urlaubstage (zuletzt unstreitig 19.762,63 EUR) und der des Vergleichs entsprechend festzusetzen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.07.2018 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat allerdings seine Wertfestsetzung konsequent auf die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammern beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf gestützt. Danach wurde ein Streit um Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angesehen, dessen Wert von den immateriellen Interessen der klagenden Partei an der Urlaubsgewährung im beantragten Zeitraum geprägt und daher in der Regel mit dem Auffangwert beziehungsweise einem Bruchteil oder einem Vielfachen davon zu bewerten sei (etwa: LAG Düsseldorf 06.01.2010 – 6 Ta 816/09, juris; 10.11.2003 – 17 Ta 506/03).
Die nunmehr erkennende Beschwerdekammer gibt diese Rechtsprechung auf und schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs an, wonach die Klage auf Feststellung des fälligen Urlaubsanspruchs, auf Gewährung von Urlaub und/oder von Urlaubsentgelt in Höhe des jeweiligen Urlaubsentgelts zu bewerten ist (Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018, Ziff. I.24.1). Hierfür sprechen fo[…]