Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesgerichtshof
Az: X ZB 21/07
Beschluss vom 11.12.2007

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 253,08 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die in Frankfurt ansässige Klägerin hat die Beklagte durch einen in der Nähe von Frankfurt geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Rotenburg an der Fulda auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme teilweise nach dem Klageantrag erkannt und der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Bei der Kostenfestsetzung sind Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 403,80 EUR berücksichtigt worden, die durch die Wahrnehmung von drei Verhandlungsterminen entstanden sind. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die sofortige Beschwerde weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Terminsreisekosten für erstattungsfähig erachtet. Die Zuziehung eines am Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts sei als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Für den nur 15 km vom Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten, dessen Kanzleiort zudem dem Gerichtsort näher liege als Frankfurt am Main, könne nichts anderes gelten. Trotz des relativ geringen Streitwerts von 763,50 EUR könne nicht gesagt werden, dass eine vernünftige Partei von einer persönlichen Wahrnehmung der Verhandlungstermine durch den Prozessbevollmächtigten Abstand genommen hätte. Mit einem dritten Termin habe die Klägerin nicht rechnen müssen.

2. Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 16.9.2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 21/03, MDR 2004, 839 – Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004 – X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 – VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 – I ZB 4/04, BB 2005, 294 – Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 – X ZB 30/04, MDR 2006, 296 – Auswärtiger Recht[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv