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Fondsgebundene Rentenversicherung zur Kinderversorgung – Rückkaufswert

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LG Lübeck – Az.: 4 O 278/12 – Urteil vom 13.11.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.116,22 € zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.000,00 € bis zum 12.03.2013, auf € 27.000,00 bis zum 08.07.2013 und seither auf 2.059,62 €.
Tatbestand
Nachdem die Auskunftsklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, begehrt der Kläger von der Beklagten die bei der Verfolgung seiner Auskunftsansprüche entstandenen Kosten erstattet.

Mit Vertragsbeginn zum 01.12.2004 schloss der Kläger mit der Beklagten für seine drei Kinder fondsgebundene Rentenversicherungsverträge unter dem Produktnamen „Biene Maja Kinderversorgung“ ab. Der Kläger ist Versicherungsnehmer, seine drei Kinder sind jeweils die versicherten Personen.

In § 6 Abs. 2 der den Verträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (vgl. Anlage K 4, Bl. 21 ff d.A.) heißt es: “Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 17) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. (…)“

Mit Schreiben vom 14.01.2010 und vom 20.10.2011 (vgl. Anlage K 12, K 13, Bl. 284 ff d.A.) verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft über die Höhe des Fondsguthabens und über die Fondsanteilsentwicklung unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zum Rückkaufswert. Eine derartige Auskunft wurde seitens der Beklagten nicht erteilt.

Unter dem 14.02.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in Bezug auf den Vertrag, den der Kläger für seine Tochter L abgeschlossen hatte, zum Zeitpunkt 01.03.2012 im Falle einer vorzeitigen Kündigung ein Rückkaufswert in Höhe von 928,90 â[…]


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