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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reichweite der Rechtskraft einer prozessualen Kostenentscheidung

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AG Bernau –  Az.: 10 C 1191/13 (026) – Urteil vom 15.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Gebührenstreitwert beträgt 1.464,73 €.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Kostenerstattung in Anspruch.

Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Die Parteien waren durch ein Mietverhältnis verbunden. Das Mietverhältnis wurde zwischenzeitlich beendet. Der Kläger nahm den Beklagten im Verfahren 10 C … vor dem Amtsgericht Bernau auf Mietzinszahlung in Anspruch. In diesem Verfahren erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Auf die beigezogene Akte 10 C … wird verwiesen. Das Amtsgericht hatte in dem Verfahren 10 C … die Kosten zu 48 % dem Beklagten und zu 52 % dem Kläger auferlegt. Dabei hatte es den Streitwert auf 3.180,12 € festgesetzt. In der Folgezeit hatte das Landgericht Frankfurt/Oder letztlich den Streitwert auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters im eigenen Namen auf 12.430,81 € hochgesetzt, nachdem es dies zunächst nicht beabsichtigte. Auf den Beschluß des LG FF/O auf Blatt 6 ff. wird verwiesen. Das Amtsgericht hatte die Kostenentscheidung nicht verändert. Entsprechende Rechtsmittel des Klägers waren nicht erfolgreich. Auf die Akte 10 C … wird verwiesen. Der Kläger nahm am 5.12.2012 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil 10 C … in der Folgezeit zurück. Er versuchte auch außergerichtlich den durch den veränderten Streitwert aber nicht veränderte Kostenquote entstehenden Unterschiedsbetrag vom Beklagten aber auch im Wege der Amtshaftung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu erlangen. Dies war bis dato nicht erfolgreich.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm, dem Kläger, stehe ein materieller Kostenerstattungsanspruch aus § 280 BGB zu. Die zusätzlichen Umstände, die nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. BGH VII ZR 405/00, juris) erforderlich seien, seien durch die veränderte Streitwertfestsetzung gege[…]


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