Amtsgericht Heidelberg
Az: 3 OWi 731/11
Beschluss vom 05.12.2011
Auf Antrag des Verteidigers vom 08.11.2011 wird der Zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgegeben,
eine Mitteilung der Verkehrspolizei Heidelberg darüber einzuholen, ob in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden Eichzeitraum Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung am verfahrensgegenständlichen Messgerät vorgenommen worden sind und diese zu den Akten zu bringen;
die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts Poliscan Speed der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH durch Beifügung einer – elektronischen- Kopie derselben zur Akte zu bringen
Gründe:
Mit Schreiben vom 08.11.2011 beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung über die teilweise Versagung der Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde vom 25.10.2011.
Dem vorausgegangen war ein erstes Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers vom 15.09.2011, dem die Verwaltungsbehörde – nachdem sie mit Schreiben vom 19.09.2011 zunächst mitgeteilt hatte, dass dem Akteneinsichtsgesuch derzeit nicht entsprochen werden könne, da die Akten zu Ermittlungszwecken benötigt würden, nach Abschluss der Ermittlungen aber umgehend Akteneinsicht gewährt werde – durch Übersendung einer Aktenkopie am 21.09.2011 nachgekommen ist.
Mit Schreiben vom 21.10.2011 beantragte der Verteidiger u.a. die Einsicht in die Lebensakte sowie die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts. Dies wurde ihm seitens der Verwaltungsbehörde am 25.10.2011 mit der Begründung versagt, dass weder die Bedienungsanleitung noch die Lebensakte, die im übrigen nicht geführt werde, Bestandteil der Akten sei. Hierauf beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung.
Mit Verfügung vom 11.11.2011 übersandte die Verwaltungsbehörde die Akten zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ein Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen befindet sich nicht in der Akte. Auch wies die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Übersendungsverfügung ausdrücklich darauf hin, dass über den Einspruch selbst bislang nicht entschieden wurde.