Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungszuweisung an finanziell schwächeren Ehegatten – Sonderkündigungsrecht des Vermieters

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Charlottenburg – Az.: 238 C 63/14 – Urteil vom 15.08.2014

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07.05.2014, Aktenzeichen 238 C 63/14, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung in der … Berlin, 2. Obergeschoss rechts, zu räumen und nebst sämtlicher zugehöriger Schlüssel und dem zugehörigen Kellerraum Nr. 6 geräumt an die Beklagte herauszugeben.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, bis auf die durch die Säumnis der Beklagten verursachten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Klägerin wird eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2015 gewährt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Untervermietung, die Beklagte begehrt widerklagend die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung.

Die Klägerin mietete mit ihrem ehemaligen Ehemann am 01.10.1999 die mittlerweile im Eigentum der Klägerin stehende 180 m2 große 5 1/2 Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss rechts des Hauses …, … Berlin, an (Blatt 5 der Akte). Die Klägerin ließ sich von ihrem Ehemann scheiden, wobei ihr die Ehewohnung zugewiesen wurde. Dies teilten die Mieter der Beklagten mit Schreiben vom 01.03.2013 mit. Daraufhin kündigte die Beklagte am 22.03.2013 das Mietverhältnis gemäß §§ 563 Abs. 4, 1568 a Abs. 3 Satz 2 BGB außerordentlich mit gesetzlicher Frist zum 31.12.2013 (Blatt 66 ff. der Akte). Begründet wurde die Kündigung damit, dass die Klägerin nach der Scheidung nicht mehr in der Lage sei, die monatliche Miete zu zahlen. Sie erhält von ihrem ehemaligen Ehemann einen Unterhalt von 1.300,00 €. Der Kündigung widersprach die Klägerin über den Berliner Mieterverein mit Schreiben vom 18.10.2013 mit der Begründung, dass aufgrund der angespannten Wohnungssituation ein Umzug nicht möglich und unzumutbar sei (Blatt 69 der Akte). Hiergegen wendete sich die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2013 (Blatt 44 der Akte), indem sie die Ausführungen der Klägerin als unzurei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv