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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterkunftskosten: Umzug wegen Nichtbewohnbarkeit der alten Wohnung

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 3 ER 120/06 AS
Urteil vom 30.06.2006 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht Mainz, Az.: S 10 ER 72/06 AS, Urteil vom 16.06.2006

Entscheidung:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 16.06.2006 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Mainz, mit dem er verpflichtet worden ist, der Leistungsgewährung an den Beschwerdegegner ab dem 23.03.2006 bis zum 31.07.2006 Kosten für Unterkunft und Heizung in der von ihm gemieteten Wohnung in der H C 3 in Höhe von 366,00 EUR monatlich zu Grunde zu legen.
Der 1960 geborene Beschwergegner leidet an einer desorganisierten Schizophrenie (ärztliches Attest der Psychiatrischen Klinik der J…-Universität M… vom 21.03.2006). Vom 20.02.2006 bis zum 11.04.2006 befand er sich in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik der -Universität M… (Bescheinigung der Psychiatrischen Klinik vom 10.05.2006). Durch Beschluss vom 02.03.2006 hat das Amtsgericht Mainz -41 XVII 73/06- den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners zu seinem Betreuer bestimmt für die Aufgabenkreise: Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Krankenversicherung, Postvollmacht.

Bis zu seiner Einweisung in die Psychiatrische Klinik der Universität M… wohnte der Beschwerdegegner in der K…straße 46 in M…. Das Haus, in dem er lebte, gehört seinen Eltern. Die Wohnung wurde ihm mietfrei zur Verfügung gestellt. Mit Bescheid vom 23.12.2004 bewilligte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in einer monatlichen Höhe von 345,00 EUR. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nicht berücksichtigt. Im Juli 2005 stellte der Beschwerdegegner einen Antrag auf Weitergewährung der Leistungen. Nachdem der Beschwerdegegner auf Einladungen des Beschwerdeführers nicht reagiert hatte, wurde im Dezember 2005 die Leistungsgewährung an ihn eingestellt.

Mit Schre[…]


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