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Blutentnahme wegen Trunkenheitsfahrt – Polizeianordnung

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Landgericht Cottbus
Az: 24 Qs 225/08
Beschluss vom 25.08.2008
Vorinstanz: AG Cottbus, Az.: 70 Gs 1082/08

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 9. Juni 2008 (Az.: 70 Gs 1082/08) wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe
I.
Mit Beschluss vom 09. Juni 2008 entzog das Amtsgericht Cottbus dem Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111a Abs. 1 und 3 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis und ordnete die Beschlagnahme des Führerscheins der Klasse 2, ausgestellt durch das Straßenverkehrsamt der Stadt Cottbus am 21. Januar 1985, Listennummer R0513469 an.

Der Maßnahme liegt nach bisheriger Aktenlage folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer wurde am 09. Mai 2008 um 16.05 Uhr in Kolkwitz in Höhe der Einmündung zur Kirschallee einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen, als er mit dem von ihm gesteuerten Pkw BMW (polizeiliches Kennzeichen SPN-ZZ 88) die Berliner Straße (L 49) aus Cottbus kommend befuhr. Der POK Hoffmann bemerkte nach Öffnung der Fahrertür starken Alkoholgeruch. Der Beschuldigte konnte sich nicht ausweisen und führte insbesondere auch keine Fahrerlaubnispapiere mit sich. Achtmalige Versuche des Beschwerdeführers, das Drägertestgerät zu beatmen, schlugen fehl. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass eine Blutentnahme erforderlich sei. Auf die Aufforderung, auszusteigen und im Funkstreifenwagen Platz zu nehmen, reagierte er mit der Äußerung, dass er auf keinen Fall mitkomme. Nach Androhung körperlicher Gewalt wurde er „durch Unterstützungskräfte„ aus dem Fahrzeug geholt. Im Zentralen Polizeigewahrsam in Cottbus, in das er um 17.00 Uhr eingeliefert wurde, entnahm ihm der Arzt Dr. Winzer um 17.19 Uhr eine Blutprobe zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK). Die Akte beinhaltet auf Bl. 4 der vorliegenden Zweitakte eine mit der Uhrzeit 17:30 Uhr versehene „Beauftragung zur körperlichen Untersuchung / Blutentnahme„. Auf dem im Übrigen weitgehend ausgefüllten polizeilichen Formular ist der Schlusstext: „wurde gemäß § 81a StPO wegen Gefahr im Verzuge oder nach § 19 (4) BbgPolG* angeordnet durch: Schröter (E) PW Cottbus, 09.05.08 17:30„ (* Nichtzutreffendes streichen bzw. zutreffendes ankreuzen!)„ nicht konkretisiert.

Die Auswertung der Blutprobe am 14.05.2008 ergab eine mittlere Alkoholkonzentration von 1,97 ‰. Die Einz[…]


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