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Verkehrsunfall – Kostenersatz für ungeeignetes oder überteuertes Sachverständigengutachten

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AG Hannover – Az.: 453 C 3976/12 – Urteil vom 23.08.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 445,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Zunächst war die Beklagte in Höhe von 340,– € aufgrund ihres mit Schriftsatz vom 11.05.2012 erklärten Anerkenntnisses zu verurteilen.

Dem Kläger steht jedoch auch der diesen Betrag übersteigende weitergehende Betrag von 144,90 € zu.

Symbolfoto: Von PaeGAG /Shutterstock.com

Zunächst ist der Kläger zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs auch aktiv legitimiert. Soweit die Beklagte auf eine Abtretungserklärung des Klägers an den Sachverständigen verweist, ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Sicherungsabtretung für den Fall handelt, dass der Kläger das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt dessen Fälligkeit nicht bezahlen würde. Unstreitig hat jedoch der Kläger die Rechnung des Kfz-Sachverständigen bezahlt und ist auch weiterhin aktivlegitimiert zur Geltendmachung der diesbezüglichen Ansprüche.

Der das von der Beklagten anerkannte Sachverständigenhonorar übersteigende geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i. V. m. § 115 VVG zu. Aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Unfallgeschehens vom 30.06.2010 steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten zu. Die Klägerin war zur Bezifferung ihrer Ansprüche berechtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Klägerin hat das Sachverständigenbüro beauftragt. Der Sachverständige hat ihr mit Rechnung vom 26.02.2011 einen Betrag in Höhe von 529,90 € in Rechnung gestellt.

Grundsätzlich hat ein Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. In der Regel sind diese Kosten selbst dann erstattungsfähig, wen[…]


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