Betriebsbedingte Kündigung trotz Sozialplan? Unkündbarkeitsregelung im Fokus
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, das eine betriebsbedingte Kündigung als rechtswidrig ansah. Die Kündigung verstieß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und war aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt. Zudem wurde festgestellt, dass die Unkündbarkeitsregelung im Sozialplan, die bestimmte Arbeitnehmer ausschloss, unzulässig war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Urteils: Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung als rechtswidrig eingestuft. Diese Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht bestätigt.
Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer aus der Unkündbarkeitsregelung verstieß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Fehlerhafte Sozialauswahl: Die Kündigung wurde als sozial ungerechtfertigt angesehen, da eine korrekte Sozialauswahl fehlte.
Unzulässigkeit der Unkündbarkeitsregelung: Die im Sozialplan getroffene Unkündbarkeitsregelung war wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gültig.
Kein wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung: Die Beklagte konnte keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darlegen.
Tarifvertragliche Regelungen: Die Betriebsvereinbarung verstieß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, da sie in Konkurrenz zu tarifvertraglichen Regelungen stand.
Keine Umdeutung möglich: Eine Umdeutung der ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung war nicht möglich.
Kostenübernahme durch die Beklagte: Die Beklagte trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels.
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