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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Beschränkung der Entschädigungsleistung bei Fahrzeugverlust

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1002/17 – Urteil vom 28.11.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.06.2017, Az. 3 O 1879/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.876,00 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht sie §§ 517, 519 und 520 ZPO. Sie hat auch Erfolg. Anders als das Landgericht angenommen hat, ist die streitgegenständliche Klausel in C 3.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im folgenden AVB) der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam (1.). Ob der Kläger wegen der von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen einen Anspruch auf eine weitergehende Leistung aus der streitgegenständlichen Kaskoversicherung hat, bedarf mangels Durchführung des Sachverständigenverfahrens (C.14 AVB) keiner Entscheidung. Die Klage war vielmehr als derzeit unbegründet abzuweisen (2).

1. Grundlage für die vom Kläger begehrte weitergehende Leistung aus der streitgegenständlichen Versicherung ist die Regelung unter C.3.3. AVB mit der Überschrift „Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge“. Danach zahlt die Versicherung „in der Vollkaskoproduktlinie Klassik“ im Fall des Verlust des Fahrzeugs „den Kaufpreis für Gebrauchtfahrzeuge nach C.1.4.“. Dieser ist durch die Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen und auf den von einem KfZ-Sachverständigen nach Schwacke.net ermittelten rechnerischen Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung auf den Versicherungsnehmer begrenzt, wobei der Zustand unmittelbar vor Schadenseintritt zugrunde gelegt wird. Die vom Landgericht geäußerten Bedenken an der Verständlichkeit dieser Vorschrift sind nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Die Klausel entspricht insbesondere den Erfordernissen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. […]


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