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Aufbauseminar – bei Begleitetem Fahren ab 17 Jahre

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VG Göttingen
Az.: 1 A 92/11
Urteil vom 03.04.2013

Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die Anordnung seiner Teilnahme an einem Aufbauseminar durch die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde rechtswidrig gewesen ist.
Dem am … geborenen Kläger wurde am 17.07.2009 nach bestandener Fahrprüfung eine Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ ausgehändigt, wonach er berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klassen B/M/L und S zu führen. Am 12.05.2010 missachtete der Kläger bei der Teilnahme am Straßenverkehr das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage und erhielt eine Geldbuße. Mit Bescheid vom 28.04.2011 forderte die Beklagte ihn auf, an einem Aufbauseminar über die zukünftige Bewährung im Straßenverkehr teilzunehmen und eine entsprechende Bestätigung bis spätestens zum 30.06.2011 vorzulegen. Außerdem wies sie ihn darauf hin, dass sich die Probezeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) um zwei Jahre verlängere. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begangen, sodass seine Teilnahme an einem Aufbauseminar zwingend anzuordnen gewesen sei.
Am 30.05.2011 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er trägt vor, er habe sich am 12.05.2010 nicht in der Probezeit für Fahrerlaubnisinhaber befunden, sondern lediglich über eine Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ verfügt. Eine solche Prüfungsbescheinigung stelle keine Fahrerlaubnis auf Probe dar. Auf der Bescheinigung sei der Probezeitraum nicht vermerkt, sodass für ihn schon nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine Fahrerlaubnis auf Probe handeln könnte. Bei der Fahrerlaubnis auf Probe beginne die Probezeit zudem mit der Erteilung der Fahrerlaubnis und somit mit der Aushändigung des Führerscheins. Im Fall des begleiteten Fahrens werde kein Führerschein ausgestellt. Dieser könne erst bei Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren ausgestellt werden. Weil § 6e Abs. 1 und 2 StVG keine Regelung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar treffe, bestehe eine bewusste Regelungslücke und könne nicht einfach auf die allgemeinen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe zurückgegriffen werden. Eine andere Auslegung verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Bei der Anordnu[…]


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