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Schmerzensgeldanspruch bei Hundebiss ins Gesicht mit Narbe

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Oberlandesgericht München
Az.: 3 U 2072/12
Urteil vom 21.11.2012

Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 17.04.2012 unter Aufhebung der Kostenentscheidung in Ziffer I dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger über den zuerkannten Hauptsachebetrag von 113,85 Euro hinaus weitere 824,68 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem nunmehrigen Betrag von 7.313,85 Euro seit dem 01.06.2011 zu bezahlen hat.
II. Die Verurteilung unter Ziffer II des Ersturteils, dass der Beklagte an den Kläger 837,52 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen hat, bleibt aufrechterhalten.
III. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung des Kläger zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des erstinstanziellen Verfahrens tragen der Kläger 91 % und der Beklagte 9 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 77 % und der Beklagte 23 %.
V. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,– Euro nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, Bearbeiter Reichold, § 313 a, Rdnr. 2; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Bearbeiter Vollkommer, § 313 a, Rdnr. 2).
Mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17.04.2012 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 113,85 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.813,85 Euro seit 01.06.2011 sowie 837,52 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.03.2012 (Az.: 8 O 3134/11) wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger weitere Euro 3.250,– Schmerzensgeld zzgl. 5 Prozentpunkten […]


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