VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
Az.: 7 K 693/04.NW
Urteil vom 02.07.2004
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Erstattung von Abschleppkosten hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2004 für Recht erkannt:
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2003/ 6. Februar 2004 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist Halter des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ………………. Dieses Fahrzeug war am 10. Juni 2003 gegen 8.30 Uhr in der …………straße in ………………… auf dem ihm selbst zugeteilten Schwerbehindertenparkplatz abgestellt.
Nachdem in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis sichtbar ausgelegt war, ließ die Beklagte das Fahrzeug auf den daneben befindlichen öffentlichen Parkplatz von einem Abschleppunternehmen versetzen.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 forderte die Beklagte vom Kläger Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 80,67 € sowie weitere 38,20 € Gebühren und 5,62 € Auslagen. Gegen den Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch mit der Begründung ein, das Auto habe auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz mit der Nr. ………. gestanden. Am Tag zuvor seien sie in der Dunkelheit angekommen und hätten nicht bemerkt, dass der Behindertenparkausweis auf den Boden vor dem Beifahrersitz gerutscht gewesen sei. Am nächsten Tag habe das Auto auf dem öffentlichen Parkplatz daneben gestanden. An der Windschutzscheibe habe sich ein Strafzettel mit einem Verwarnungsgeld von 35,00 € und einem handgeschriebenen Vermerk befunden, dass das Fahrzeug von einer beauftragten Firma versetzt worden sei. Das Verwarnungsgeld sei bei der zuständigen Behörde bezahlt worden. Da von dem abgeschleppten Fahrzeug jedoch keine Behinderung oder Gefahr ausgegangen sei, sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2003/6. Februar 2004 wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung w[…]