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Täuschung bei Warenbestellungen bei Internetversandanbietern

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Notwendige Feststellungen
OLG Hamm – Az.: III-4 RVs 64/20 – Beschluss vom 04.06.2020

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Detmold hat den Angeklagten mit Urteil vom 19.07.2019 wegen Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die dagegen gerichtete form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten hat die 5. Strafkammer – zweite kleine Strafkammer – des Landgerichts Detmold mit Urteil vom 06.02.2020 verworfen.

Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte verfügte im Jahr 2018 über ein Pfändungskonto bei der T-Bank, das er nicht überziehen konnte und auf das seine Sozialleistungen gezahlt wurden. Er eröffnete im Juni 2018 zusätzlich ein Konto bei der W-Bank, auf das jedoch keine Einzahlungen erfolgten. Er arbeitete in diesem Zeitraum außerdem als Aushilfe in einer Pizzeria, wo er je nach Arbeitsanfall zwischen 100,00 und 400,00 EUR im Monat verdiente, die ihm jeweils in bar ausgezahlt wurden. Er zahlte diese Beträge nicht auf ein Konto ein, sondern behielt sie bei sich und gab sie in der Folge für erforderliche Einkäufe wieder aus.

Am 18.06.2018 um 23:08 Uhr bestellte der Angeklagte bei der Firma B eine H-Herrenjeans zum Preis von 79,99 EUR und gab bei der Bestellung für die Abbuchung das Konto bei der W-Bank an. Die Ware wurde ausgeliefert, eine Abbuchung des Kaufpreises vom Konto konnte jedoch nicht erfolgen, da auf dieses keine Zahlungen eingegangen waren und es kein Guthaben aufwies. Auch ansonsten bezahlte der Angeklagte die Ware nicht.

Am 19.06.2018 um 0:17 Uhr bestellte der Angeklagte bei der Firma B ein H-Herrenshirt zum Preis von 31,35 EUR. Auch hier gab er für die Abbuchung das Konto bei der W-Bank an. Die Ware wurde an den Angeklagten geliefert, jedoch konnte der Kaufpreis nicht abgebucht werden und wurde auch vom Angeklagten in der Folge nicht bezahlt.

Am 19.06.2018 um 12:51 Uhr bestellte der Angeklagte bei der Firma B ein Paar Q-Sneaker im Wert von 36,71 Uhr. Auch hier gab er für die Bezahlung das Konto bei der W-Bank an. Erneut wurde die Ware an den Angeklagten ausgeliefert, der Kaufpreis konnte jedoch nicht vom Konto des Angeklagten abgebucht werden. Auch zahlte der […]


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