Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschleppen – bei Parken mit dem Kfz auf Gehweg

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Az.: 5 A 2802/11
Beschluss vom 20.12.2012

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 95,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die umstrittene Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen auf Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 8, letzter Absatz, des erstinstanzlichen Urteils.
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, sein Fahrzeug, das er am 2. August 2009 auf dem Gehweg vor dem Hotel „Q. J. “ am P.–ring in C. geparkt hatte, habe andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind. Entscheidend ist jeweils, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zur damit bezweckten Behebung der Verkehrsstörung stehen dürfen. Hierzu bedarf es einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122, und vom 1. Dezember 2000 – 3 B 51.00 -, VRS 101, 239.
Nach diesen Maßstäben war es geboten, ein Abschleppunternehmen damit zu beauftragen, das Fahrzeug des Klägers zu beseitigen. Vor dem Wagen war ausweislich des aktenkundigen Fotomaterials für den Fußgängerverkehr nur noch eine Restbreite des Gehwegs von etwas mehr als 80 cm verblieben. Um eine Funktionsbeeinträchtigung eine[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv