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Beginn der Ausschlagungsfrist für minderjährigen Erben

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OLG Frankfurt – Az.: 21 W 22/12 – Beschluss vom 03.07.2012

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 16. November 2011 abgeändert. Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beteiligte zu 1).

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die am … 2007 in … verstorbene Erblasserin war zunächst in erster Ehe verheiratet mit dem zuvor verstorbenen Ehemann1.

Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich der am … 1981 kinderlos verstorbene A, der am … 1961 geborene, während des Beschwerdeverfahrens ebenfalls verstorbene B, der am … 1963 geborene C sowie der am … 1966 geborene D. Letzterer ist mit Frau E verheiratet. Er hat deren voreheliches Kind, den am … 2002 geborenen Beteiligten zu 2), adoptiert. Ferner ist er Vater von F, die am … 1988 geboren worden ist.

Zum Zeitpunkt ihres Todes war die Erblasserin mit dem Beteiligten zu 1) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Aus der Ehe ging ein Sohn, nämlich der am … 1973 geborene G, hervor. Dieser ist Vater eines am … 2009 geborenen Kindes.

Mit am 9. Oktober 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erklärten die Herren G, D sowie C die Erbausschlagung (vgl. Bl. 29 ff. d. A.). Daraufhin erließ das Amtsgericht antragsgemäß einen Erbschein, wonach der Beteiligte zu 1) und B jeweils zur Hälfte Erben der Erblasserin seien (vgl. Bl. 62 d. A.).

Später erfuhr das Amtsgericht von den Nachkommen der die Erbschaft ausschlagenden Herren G und D. Daraufhin zog das Gericht den erteilten Erbschein mit Beschluss vom 26. November 2009 ein (Bl. 111 d. A.). Zugleich informierte es mit Verfügung vom 26. November 2009 Frau F und Herrn D, letzteren als den Vater des Beteiligten zu 2), dass wegen der Ausschlagung des Herrn D die Erbschaft bei ihnen angefallen sein dürfte (vgl. Bl. 113 f. d. A.). Frau F erklärte daraufhin ihrerseits die Ausschlagung der Erbschaft mit am 9. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz. Eine Ausschlagung für den Beteiligten zu 2), die seitens dessen Eltern am 1. März 2010 vor dem Notar N1 aus Limburg erklärt worden war, ging am 3. März 2010 bei Gericht ein.

Am 27. Juli 2011 hat der Beteiligte zu 1) einen Erbschein beantragt, wonach er zur Hälfte sowie der Beteiligte zu 2) und B jeweils zu einem Viertel Erben der Erblasserin seien. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Beteiligte zu 2), vertreten dur[…]


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