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Rechtsanwälte Kotz GbR

Telefonanschlussumschaltung (verspätete) – Schadensersatz

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LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3-13 O 61/06
Urteil vom 11.06.2008

In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung am 16.04.2008 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.396,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen der angeblich verzögerten Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses.
Der Kläger betreibt eine Versicherungsagentur. Die Beklagte ist eine der großen Telefongesellschaften in Deutschland. Seit Ende 1999 besteht zwischen den Parteien ein Vertrag über die geschäftlichen und privaten Telefonanschlüsse des Klägers. Im Jahr 2003 verlegte er sein Büro innerhalb von Berlin. Das neue Büro sollte zum 01.03.2003 eröffnet werden. Am 10.02.2003 beantragte er mit einem aus dem Internet von der Website der Beklagten heruntergeladenen Formular (Anlage K 1, Bl. 40 d.A.) per Fax bei der Beklagten die Änderung wegen Umzugs zum 01.03.2003. Als Lage des Telefonanschlusses gab er „Souterrain“ an.
Mit Schreiben vom 07.03.2003 (Anlage K 3, Bl. 44 d.A.) bat die Beklagte den Kläger um seine „Unterstützung“; sie wollte die „eindeutige Lage Ihres Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)“ wissen. Das beigefügte Formular füllte der Kläger aus und sandte es per Fax an die Beklagte (Anlage K 4, Bl. 45 d.A.). Zur Lage der TAE Dose heißt es darin „Einfamilienhaus – Keller“. Daraufhin bestellte die Beklagte am 28.03.2003 die Umschaltung bei der X AG (Anlage B 4, Bl. 237 b d.A.).
Mit Schreiben vom 03.04.2003 teilte die Beklagte den Umschalttermin für den 08.04.2003 mit (Anlage K 2, Bl. 41 d.A.). Ebenfalls am 03.04.2003 hat der Kläger per Fax die Umschaltung seiner Privatnummern beantragt und dabei auf das Datum 08.04.2003 für den Geschäftsanschluss hingewiesen (Anlage K 6, Bl. 48 d.A.).
Der Kläger behauptet, er habe mehrfach mit der Hotline der Beklagten über d[…]


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