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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslandskrankenversicherung – Doppelversicherung

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AG München
Az.: 121 C 36183/07
Urteil vom 18.04.2008

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 1.512,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.5.2006 aus EUR 1.006,64 und seit 21.7.2006 aus EUR 506,34 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf EUR 1.512,98 festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um gesetzliche Ausgleichsansprüche nach § 59 Abs. 2 VVG a. F.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bieten Individualreisenden Auslandskrankenschutzversicherungen an.
Der Versicherungsnehmer Christian W hatte sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten eine Auslandskrankenschutzversicherung abgeschlossen, in deren Versicherungsschutz auch die Ehefrau Nicole W eingeschlossen war. Während einer Urlaubsreise in Palma de Mallorca vom 10.9.2005 bis 18.9.2005 erkrankte die Ehefrau des Versicherungsnehmers, wodurch Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 2.013,28 Euro entstanden, die von der Klägerin vertragsgemäß vollständig erstattet wurden.
Mit Schreiben vom 17.1.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sich gemäß § 59 VVG a. F. 50 % an den Heilbehandlungskosten zu beteiligen. Die Zahlung dieses Betrages in Höhe von 1.006,64 Euro lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.3.2006 ab.
Auch der Versicherungsnehmer Volker R unterhielt sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten für eine Urlaubsreise auf Lanzarote im Zeitraum vom 6.11.2005 bis 20.11.2005 eine Auslandskrankenversicherung. Während des Urlaubsaufenthalts erkrankte die bei den beiden Parteien mitversicherte Ehefrau Anita R, wodurch Heilbehandlungskosten in Höhe von 2.466,16 Euro entstanden. Diese Kosten wurden seitens der Klägerin vollständig übernommen.
Mit Schreiben vom 31.5.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auch in diesem Fall auf, sich gemäß § 59 VVG a. F. mit 50 % an den Aufwendungen zu beteiligten. Dies l[…]


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