Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 3 Wx 128/10
Beschluss vom 30.09.2011
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 12. November 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 28.774,50 €.
Gründe
I. Die 1925 geborene und 2009 ledig sowie kinderlos verstorbene Erblasserin hatte 5 Geschwister. Ihre Eltern waren 1979 bzw. 1983 vorverstorben. Ihr Bruder A ist 1971 vorverstorben, die Beteiligten zu 2. bis 4. sind seine Kinder. Ihre Schwester E ist 1996 vorverstorben, die Beteiligten zu 6. bis 8. sind deren Kinder; die Beteiligte zu 5. ist die Tochter eines weiteren vorverstorbenen Kindes der Frau E. Der weitere Bruder der Erblasserin G ist 2003 vorverstorben, die Beteiligte zu 1. ist seine Tochter. Der weitere Bruder der Erblasserin F ist 1982 kinderlos vorverstorben. Eine weitere Schwester der Erblasserin ist schließlich die Beteiligte zu 9.
Die Erblasserin hatte am 6. Juli 1997 durch handschriftliches Testament wie folgt letztwillig verfügt:
„Mein letzter Wille
Mit dem heutigen Tage verfüge ich, dass mein vorhandenes Vermögen folgendermaßen aufgeteilt wird:
Meine Nichte
Mein Großneffe
Meine Nichte
Mein Neffe
Meine Nichte
Meine Großnichte
Meine Urgroßnichte (Tochter von )
sollen jeder 10.000,- DM erhalten.
Mein Schwager A soll 20.000,- bekommen.
Nach Abzug aller bei meinem Tode entstandenen Unkosten erhält mein Bruder G das restliche Vermögen.“
Die Beteiligte zu 1. hatte zunächst einen Erbschein beantragt, der die Beteiligten zu 1. bis 9. als Erben nach der gesetzlichen Erbfolge ausweisen sollte. Nach ein[…]