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Rechtsanwälte Kotz GbR

Smartphone Handyvertrag – Beratungspflichten des Verkäufers….

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LG Münster
Az: 6 S 93/10
Urteil vom 18.01.2011

Leitsatz:
Die Mitarbeiter eines Mobilfunkunternehmens sind im Rahmen der Beratung vor Vertragsschluss gemäß § 242 BGB dazu verpflichtet, auf die Gefahren und den diesbezüglich anfallenden Kosten bei Nutzung eines Smartphones in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen Vertragsabrechnung hinzuweisen und dem Kunden eine Datenflatrate zur Vermeidung der verbrauchsabhängigen Kosten zu empfehlen. Bei Verletzung dieser vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten stehen dem Mobilfunkunternehmen gegenüber dem Kunden keinerlei Ansprüche hinsichtlich der entstandenen verbrauchsabhängigen Kosten aus dem Mobilfunkvertrag zu.

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Mobilfunkanbieterin …. geltend. Nachdem der Beklagte über mehrere Jahre verschiedene Verträge bei dieser Mobilfunkanbieterin abgeschlossen hatte, wechselte er zum 02.12.2008 in den Tarif „Time & More All In 500“ mit einer monatlichen Grundgebühr in Höhe von 42,50 €. Im Zusammenhang mit diesem Vertragswechsel vermietete die Mobilfunkanbieterin dem Beklagten zum Preis von monatlich 19,00 € das Handy „SGH i 900“, ein Smartphone mit verschiedenen Funktionen und Internet-Zugang. Zusammen mit dem Handy wurde dem Beklagten das Navigationsprogramm „Route 66“ zur Verfügung gestellt, das für aktualisiertes Kartenmaterial u.ä. Zugriff auf das Internet nimmt. Hinsichtlich der Internet- und WAP-Nutzung wurden dem Beklagten von einem Mitarbeiter der Firma F verschiedene Alternativen aufgezeigt. Er konnte zwischen einer konkreten Abrechnung nach dem in Anspruch genommenen Datenvolumen zum Preis von 0,006 € / Kilobyte für Internet-Verbindungen und 0,02 € / Kilobyte für WAP-Verbindungen, einem Datenpaket von monatlich 150 MB zum Preis von 10,00 € und einem unbegrenzten Datenvolumen zum Preis von monatlich 25,00 € wählen. Da der Beklagte noch keine Erfahrung mit internetfähigen Smartphones hatte, wählte er auf Anraten des Mitarbeiters der Firma F zunächst die volumenabhängige Abrechnung, um nach Erhalt der ersten Rechnungen zu entscheiden, ob s[…]


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