Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 33/20 – Urteil vom 22.09.2021
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger ist 1966 geboren und als Kraftfahrer beschäftigt. Am 20. September 2007 erlitt er auf dem Heimweg von der Arbeit einen Motorradunfall und zog sich hierbei eine Unterschenkelfraktur rechts zu. Mit Bescheiden vom 11. September 2008 und vom 16. Dezember 2008 erhielt der Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung für den Zeitraum vom 10. Juli 2008 bis 30. September 2008 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.). Ein Anspruch auf Rente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes bestehe nicht. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte die Beklagte eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten oberen und unteren Sprunggelenk, eine geringe Muskelminderung am rechten Bein, einliegende Metallteile und geringe Schwellung im ehemaligen Bruchbereich des rechten Unterschenkels an. Unfallunabhängig bestehe ein beidseitiger Knick-Senk-Fuß.
Im März 2016 erfolgte, nachdem bei dem Kläger Beschwerden am betroffenen Bein aufgetreten waren, eine vollständige Materialentfernung im B. Klinikum H.. Im neurologischen Befundbericht vom 17. Juni 2016 teilte der Facharzt für Neurologie Dr. G. zusammengefasst mit, dass es zu einer Schädigung des körperfernen oberflächlichen Astes des Peroneusnerven (Ramus superficialis des Nervus peroneus) rechts gekommen sei, wobei von einer iatrogenen Schädigung durch die Operation auszugehen sei. Die Prognose für eine Besserung der Missempfindungen sei auch auf der Grundlage der Mitteilungen des Patienten günstig. Ein neurochirurgischer Befundbericht des Dr. K. ergab im November 2016 eine uneingeschränkte Motorik am rechten Fuß, eine Angabe sensibler Defizite an den Zehen 3 und 4 rechts sowie ein druckempfindliches Areal ventral des lateralen Hautschnitts.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Neurologe Prof. Dr. T. unter dem 21. November 2017 ein Gutachten und kam zu dem Ergebnis, die Verletzung des Nervus peroneus Ramus superficialis rechts begründe eine MdE um 15 v.H.. Es habe sich eine subkutane Verhärtung am rechten Unterschenkel gefunden, die verdächtig auf ein Neurinom hindeute, welches zu einschießenden neuropathischen Schmerzen im rechten Fußrücken bis in die Zehen 2 bis 4 führe.
Mit Bescheid vom 3[…]