OLG Frankfurt – Az.: 4 WF 47/21 und 4 WF 57/21 – Beschluss vom 24.05.2021
Die beiden zu Az. 4 WF 47/21 und zu Az. 4 WF 57/21 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geführten Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter Führung des älteren Aktenzeichens Az. 4 WF 47/21 miteinander verbunden.
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 31.8.2020 iFd. Berichtigungs- und Nichtabhilfebeschlusses vom 19.02.2021 wird wie folgt abgeändert:
Der Antrag des Kindesvaters auf Erlass von Ordnungsmitteln gegen die Kindesmutter wegen Verstoßes gegen die ihr gemäß familiengerichtlich gebilligtem Umgangsvergleich vom 29.7.2019 obliegende Pflicht, gemeinsam mit dem Kindesvater an einer Erziehungsberatung teilzunehmen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 900 €.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Nichtbefolgung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung.
Die Kindeseltern trafen in einem beim Familiengericht zu Az. 464 F 10107/19 UG geführten Kindschaftsverfahren im Anhörungstermin vom 29.7.2019 eine Regelung über den Umgang ihres gemeinsamen Sohnes mit dem Kindesvater, an deren Ende es wörtlich heißt:
„Die Eltern sind sich weiterhin einig, Elternberatung in Anspruch zu nehmen und in ihr zum Beispiel das weitere zum Ferienumgang zu regeln. Sie werden zunächst die kostenpflichtige Beratung bei A fortführen und sich die Kosten hälftig teilen. Sie können gemeinsam eine andere Beratungsstelle wählen aus der Liste, die die Vertreterin des Jugendamtes beiden Eltern per E-Mail zur Verfügung stellen wird. Bei einem Wechsel der Beratungsstelle werden die Eltern dies dem Jugendamt mitteilen.“
Das Familiengericht billigte den Vergleich mit Beschluss vom Beschluss vom 6.8.2019 und fasste den Entscheidungstenor dabei wie folgt:
„Die einvernehmliche Regelung über den Umgang, als Vergleich aufgenommen am 29.7.2019, wird gerichtlich gebilligt.“
Die mit einer Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall einer Zuwiderhandlung versehene Entscheidung wurde den Beteiligten bzw. ihren jeweiligen Bevollmächtigten zusammen mit dem Sitzungsprotokoll vom 29.7.2019 im August 2019 förmlich zugestellt.
Auf Antrag des Kindesvaters vom 17.2.2020 verhängte das Familiengericht mit – vorliegend angefochtenem – Beschluss vom 31.8.2020 w[…]